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   BFH, 08.03.1973 - IV R 59/70   

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https://dejure.org/1973,963
BFH, 08.03.1973 - IV R 59/70 (https://dejure.org/1973,963)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1973 - IV R 59/70 (https://dejure.org/1973,963)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1973 - IV R 59/70 (https://dejure.org/1973,963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der begünstigten Einkünfte - Betrieb von Handelsschiffen - Internationaler Verkehr - Sonderabschreibungen - Jahr der Indienststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 82f; EStG § 34c Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 312
  • DB 1974, 704
  • BStBl II 1973, 610
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66

    Einkünfte - Zinseinnahmen - Bankguthaben - Wertpapierdepots - Negative

    Auszug aus BFH, 08.03.1973 - IV R 59/70
    Entsprechend habe der BFH in dem Urteil vom 16. Februar 1968 VI R 193/66 (BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432) entschieden, daß Zinseinnahmen aus der Anlage von Bankguthaben oder Wertpapierdepots und negative Zinseinnahmen, die durch die Aufnahme von Schulden für die Herstellung, den Erwerb oder den Umbau von Schiffen entstanden seien, nicht zu den Einkünften im Sinne des § 34c Abs. 4 EStG gehörten.

    Unterhält das Schiffahrtsunternehmen -- wie im vorliegenden Fall -- nur ein Handelsschiff, das aufgrund seiner besonderen Bauart als Kühlschiff nur für Obstimporte aus dem Ausland in Betracht kommt, so fallen unter den Begriff der Einkünfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr praktisch alle Gewinne, die durch den Einsatz dieses Schiffes in der Seeschiffahrt anfallen (vgl. BFH-Urteil VI R 193/66).

    Aus demselben Grunde hat der VI. Senat weder die Zinseinnahmen aus der Anlage von Bankguthaben oder Wertpapierdepots des Schiffahrtsunternehmens noch die Zinsausgaben, die durch die Aufnahme von Schulden für die Herstellung, den Erwerb oder den Umbau von Handelsschiffen entstanden sind, zu den Einkünften im Sinne des § 34c Abs. 4 EStG gerechnet (vgl. BFH-Urteil VI R 193/66).

  • BFH, 08.03.1973 - IV R 60/70

    Sonderabschreibungen auf Anzahlungen - Negative Einkünfe - Seeschiff im Bau -

    Auszug aus BFH, 08.03.1973 - IV R 59/70
    Aus demselben Grund vertritt der erkennende Senat im Vorbescheid IV R 60/70 vom heutigen Tage den Standpunkt, daß die negativen Einkünfte aufgrund von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nach § 82f Abs. 4 EStDV in Wirtschaftsjahren, in denen das Seeschiff noch nicht fertiggestellt ist, keine Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr darstellen und deshalb bei diesen Einkünften keine begünstigten ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG anfallen können.
  • BFH, 21.12.1965 - IV 157/65 U

    Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Schiffes als tarifbegünstigende

    Auszug aus BFH, 08.03.1973 - IV R 59/70
    Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat den Gewinn aus der Veräußerung eines Seeschiffes nicht zu den Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1965 IV 157/65 U, BFHE 84, 255, BStBl III 1966, 93).
  • BFH, 28.11.1973 - I R 21/72

    Ausländische Einkünfte - Handelsschiff - Internationaler Verkehr - Ermäßigter

    Sie sind bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 34c Abs. 4 EStG als Aufwand abzusetzen (BFH-Urteil vom 8. März 1973 IV R 59/70, BFHE 109, 312, BStBl II 1973, 610).
  • BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73

    Einkünfte aus dem Betrieb ausländischer Handelsschiffe - Eintragung in

    Da § 34 c Abs. 4 EStG für Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch dann gilt, wenn darin keine ausländischen Einkünfte i. S. des Abs. 1, und auch keine des Abs. 2 der Bestimmung enthalten sind, liegt das Gewicht auf der zweiten Begründung (vgl. Urteil des BFH vom 8. März 1973 IV R 59/70, BFHE 109, 312, BStBl II 1973, 610).
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